Die meisten Baumarbeiten, wie z.B. die Entfernung von Totholz oder die Wiederherstellung der Verkehrssicherung, dürfen unter Berücksichtigung des Bundesnaturschutzgesetzes ganzjährig durchgeführt. Da jeder Baum Zeit braucht um eine größere Schnittstelle wieder zu verschließen und viele Bäume unterschiedliche Wundverschlussfähigkeiten haben, sollte je nach Maßnahme und Baumart entschieden werden.
Im Zeitraum vom 01.10. – bis 28.02. dürfen Bäume in Berlin und den vielen Gemeinden in Brandenburg gefällt werden. Ist der Baum akut durch Umstürzen bedroht und somit die Vekehrssicherheit gefährdet, darf in Absprache mit der Naturschutzbehörde jederzeit gefällt werden.
In Brandenburg besitzt fast jede Gemeinde unterschiedliche Verordnungen.
Geschützt sind in Berlin folgende Bäume:
Erhaltungspflicht und Vermeidungsgebot
(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhaltenund zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkung.
Verbotene Maßnahmen
Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
Nicht unter das Verbot fallen:
Die Verkehrssicherungspflicht der Baumeigentümer
Ausgehend von einem BGH Grundsatzurteil sind Baumeigentümer für den verkehrssicheren Zustand ihrer Bäume verantwortlich. Das heißt, jeder Baumeigentümer oder dessen verantwortlicher Verwalter besitzt eine Verkehrssicherungspflicht entsprechend der Verkehrslage. Eine „sorgfältige äußere Besichtigung“ ist verpflichtend und im Normalfall ausreichend. Ergeben sich aus dieser Besichtigung verdächtige Umstände, ist eine fachmännische Baumkontrolle Pflicht.