Wissenwertes

Zu welcher Jahreszeit dürfen Baumarbeiten durchgeführt werden?

Die meisten Baumarbeiten, wie z.B. die Entfernung von Totholz oder die Wiederherstellung der Verkehrssicherung, dürfen unter Berücksichtigung des Bundesnaturschutzgesetzes ganzjährig durchgeführt. Da jeder Baum Zeit braucht um eine größere Schnittstelle wieder zu verschließen und viele Bäume unterschiedliche Wundverschlussfähigkeiten haben, sollte je nach Maßnahme und Baumart entschieden werden.

Zu welcher Jahrezeit darf ein Baum gefällt werden?

Im Zeitraum vom 01.10. – bis 28.02. dürfen Bäume in Berlin und den vielen Gemeinden in Brandenburg gefällt werden.  Ist der Baum akut durch Umstürzen bedroht und somit die Vekehrssicherheit gefährdet, darf in Absprache mit der Naturschutzbehörde jederzeit gefällt werden.

Auszüge aus der Baumschutzverordnung für Berlin (BaumSchVO 1982).

In Brandenburg besitzt fast jede Gemeinde unterschiedliche Verordnungen.

Geschützt sind in Berlin folgende Bäume:

  1. alle Laubbäume,
  2. die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
  3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel, jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.

 

Erhaltungspflicht und Vermeidungsgebot

(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhaltenund zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkung.

 

Verbotene Maßnahmen

Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.

Nicht unter das Verbot fallen:

  1. ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen,
  2. das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm, sowiet dies insbesondere im Rahmen von Dach- und Fassadenfreischnitten, zur  Herstellung des Lichtraumprofils von gehwegen, Zufahrten, Müllplätzen, Kinderpspielplätzen und von Flächen, die dem Befahren und Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen erforderlich ist.

 

Die Verkehrssicherungspflicht der Baumeigentümer

Ausgehend von einem BGH Grundsatzurteil sind Baumeigentümer für den verkehrssicheren Zustand ihrer Bäume verantwortlich. Das heißt, jeder Baumeigentümer oder dessen verantwortlicher Verwalter besitzt eine Verkehrssicherungspflicht entsprechend der Verkehrslage. Eine „sorgfältige äußere Besichtigung“ ist verpflichtend und im Normalfall ausreichend. Ergeben sich aus dieser Besichtigung verdächtige Umstände, ist eine fachmännische Baumkontrolle Pflicht.